Stand: 01.04.2011
=> Aktuelles <=

! NEU !

Das gerichtliche Mahnverfahren soll dem Gläubiger einer Geldforderung ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise, einen zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel zu erhalten. Hiermit kann er dann - notfalls mit staatlicher Hilfe (z.B. einem Gerichtsvollzieher) - für den zwangsweisen Einzug seines Anspruchs sorgen (Zwangsvollstreckung). Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise soll für beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren vermeiden werden.

Das Mahnverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids den man mit einer "Klageschrift" vergleichen kann. Die beiden beteiligten Streitparteien werden Antragsteller und Antragsgegner genannt. Der Antrag kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.

Zuständig für die Entgegennahme des Mahnbescheidsantrags ist - unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung - immer das Amtsgericht, dem die Bearbeitung der Mahnverfahren für den Bezirk am (Wohn-) Sitz des Antragstellers übertragen wurden. In den Bundesländern, in denen man das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren eingeführt hat, wurde die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren gleichzeitig bei einzelnen Gerichten zentralisiert.

è Übersicht d er Verfahrenseinführung/Zuständigkeit/Anschriften

Der Mahnbescheidsantrag darf nur in den besonders zugelassenen Formen (Papierformular oder zugelassene elektronische Datenübermittlung) bei dem Mahngericht eingereicht werden. Im Mahnbescheidsantrag behauptet der Antragsteller, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner zusteht.

Das Mahngericht prüft diesen Antrag grundsätzlich nur formal, d.h. es prüft nur, ob alle notwendigen Angaben, insbesondere die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Antragsgegners sowie der Hauptforderung im Antrag enthalten sind und ob der Antrag nicht unzulässig ist (z.B. Sittenwidrigkeit).

Ist der Antrag vollständig und fehlerfrei, wird dann auf der Grundlage dieses Antrags ein Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird. In diesem Mahnbescheid wird dem Antragsgegner mitgeteilt, wer, welche Zahlungsforderung - einschließlich Kosten und Zinsen - gegen ihn erhebt. Gleichzeitig wird der Antragsgegner vom Gericht aufgefordert, entweder den Anspruch binnen 2 Wochen (seit dem Tage der Zustellung) bei dem Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zu bezahlen, falls der Anspruch anerkannt wird, oder bei dem Mahngericht Widerspruch einzulegen, für den Fall, dass er das Bestehen der Forderung bestreitet.

Von dem Erlass des Mahnbescheids und dem Tage der Zustellung erhält der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Nachricht sowie ggf. einen bereits vorbereiteten Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Außerdem schickt das Gericht auch eine Kostenrechnung bzgl. der Kosten des Mahnverfahrens mit, die vom Antragsteller zu begleichen ist. Grundsätzlich entsteht für das Mahnverfahren - lt. Gerichtkostengesetz - eine halbe Gebühr, die sich nach dem Streitwert berechnet.

Nach Ablauf von 2 Wochen seit dem Tage der Zustellung des Mahnbescheids muss der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter überprüfen, ob der Antragsgegner den geforderten Betrag - einschließlich Kosten und Zinsen - gezahlt hat. Ist keine oder nur eine unvollständige Zahlung erfolgt, kann jetzt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids hinsichtlich des noch offenen Betrags auf dem dafür vorgesehenen Vordruck oder auf dem zugelassenen elektronischen Wege gestellt werden. In diesem Antrag ist u.a. anzugeben, ob und ggf. welche Zahlungen inzwischen auf den geltend gemachten Anspruch geleistet wurden.

Hat der Antragsgegner nicht alles bezahlt und auch nicht dem noch offenen Anspruch widersprochen, erläßt das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid. Entweder wird dieser Bescheid dem Antragsgegner im Auftrag des Gerichts förmlich durch die Post zugestellt oder der Antragsteller veranlasst die Zustellung selbst über den zuständigen Gerichtsvollzieher. Ab dem Tage der Zustellung steht dem Antragsgegner nochmals eine 2-wöchige Einspruchsfrist zu. Nach Ablauf dieser Frist hat der Vollstreckungsbescheid im Prinzip die gleichen Wirkungen wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Der Antragsteller kann hiermit nun die Zwangsvollstreckung betreiben.

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein oder wehrt er sich mit einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann das Mahnverfahren als "normaler" Zivilprozess weitergeführt werden. Der Antragsteller wird dann vom Prozessgericht aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen und zu beweisen. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Nach der schriftlichen Auseinandersetzung folgt im Regelfall eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme etc. Die Kosten des Mahnverfahrens werden dann auf Kosten dieses Prozessverfahrens angerechnet. Ein Mahnverfahren ist also im Regelfall immer die kostengünstigere Lösung.

     

Startseite

 In Kooperation mit:

    

    

 

 => und hier gehts’s zu einer Übersicht mit Links zu Softwareanbietern

BuiltByNOF