Stand: 01.04.2011
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Vorsätzlich begangene 
unerlaubte Handlung

 

An dieser Stelle finden Sie:

- Informationen zu aktuellen Ausweitungen
   des automatisierten gerichtlichen
   Mahnverfahrens in den Bundesländern und
- aktuelle Rechtsprechung
   und technische Entwicklungen

- ! ohne Gewähr ! -

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Übersicht aktueller Rechtsprechung
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Thema

Zusammenfassung

Quelle

Diskettenverar- beitung im elektronischen Datenbaus- tausch wird abgeschaft

Weil die Diskette in der Praxis ausgediehnt hat, schaffen die Mahngerichte die Möglichkeit des Datenträgeraustauschs mit Disketten demnächst ab. Die Abschaffung ist in den Bundesländern wie folgt terminiert:

Mahngericht:             Abschaffung zum

Euskirchen                       31.03.2011
Hagen                              31.03.2011
Hamburg                          31.12.2009
Hünfeld                            31.10.2010
Mayen                            31.12.2010
Stuttgart                          30.06.2011
Wedding                          31.12.2010

Die Mahngerichte Coburg, Uelzen, Aschersleben und Schleswig haben den Zeitpunkt der Einstellung der Diskettenverarbeitung bislang noch nicht bekannt gegeben.

Allen Diskettenanwendern ist dringend zu empfehlen, zur Vermeidung von späteren Problemen - möglichst unaufgefordert und so früh wie nur möglich, den Umstieg auf das => EGVP <= vorzunehmen.

 

 

Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.

Da § 54 Satz 1 BGB für den nicht rechtsfähigen Verein ergänzend auf die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verweist, kann ihm in Abkehr vom früheren Verständnis die aktive Parteifähigkeit nicht weiter vorenthalten werden

BGH, Urteil vom 02. Juli 2007 (Randnr. 55) - II ZR 111/05, KG, LG Berlin

Rechtsdienst-leistungsgesetz ist verabschiedet

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag ein so genanntes Rechtsdienstleistungsgesetz (16/3655 ) verabschiedet. Die beiden Regierungsfraktionen sowie FDP und Grüne stimmten am 11. Oktober dafür. Die Linksfraktionen votierte dagegen.

Das neue Gesetz regelt unter anderem, dass Rechtsdienstleistungen nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt erbracht werden dürfen. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die nicht gegen Entgelt erbracht werden, dürfen von jedermann erbracht werden. Personen oder Einrichtungen, die Rechtsdienstleistungen außerhalb des Familien- oder Bekanntenkreises erbringen, sollen jedoch zum Schutz der Rechtsuchenden verpflichtet werden, eine juristisch qualifizierte Person zu beteiligen.

Eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Unternehmen in der Weise, dass der Anwalt als "Erfüllungsgehilfe" des Unternehmers tätig wird, ist vorerst nicht möglich. Damit bedarf es in allen Fällen, in denen Rechtsdienstleistungen nicht mehr lediglich Nebenleistungen seien, der Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Hintergrund sei, dass in der Sachverständigenanhörung bereits kontrovers diskutiert wurde, ob die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe neu geregelt werden soll. Es gebe in dieser Frage noch erheblichen Diskussionsbedarf. Bei nächster sich bietender Gelegenheit, so die Regierung, soll diese Angelegenheit in einer Novelle der Rechtsanwaltsordnung geregelt werden.

=> Gesetzestext Bundesratsdrucksache 705/07 <=

Das Parlament
Nr. 42 / 15.10.2007

 

Anspruchs-bezeichnung im Mahnbescheid

Die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Anspruch aus Werkvertrag/Werklieferungsvertrag" für Forderungen aus einem nicht näher gekennzeichneten, vorzeitig beendeten Bauvertrag kann zur Individualisierung genügen, wenn zwischen den Parteien weitere Rechtsziehungen nicht bestehen

BGH, Urteil vom 06.12.2001, VII ZR 183/00, RPfleger 2002 S. 214

Pauschale Kosten für vorprozessuale Mahnschreiben als Verzugsschaden

“Denn zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung der durch die Computeranlagen erfolgten Vereinfachung einer Mahnung und eines durchschnittlichen Bruttolohns einer Schreibkraft von höchstens 10 bis 18 Euro Brutto/Stunde sowie einer Bearbeitungszeit im automatisierten Verfahren mittels Computer von ca. 2 bis 4 Minuten, das heißt somit bei hier nur anzunehmenden Lohnkosten von 0,60 EUR bis 1,20 EUR Brutto je Mahnschreiben und einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für ein Blatt Papier und einen Briefumschlag ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für das Mahnschreiben zwar (noch) nicht als unangemessen, aber zugleich auch als ausreichend anzusehen ist.”

AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom
25.01.2007, 31 C 190/06 NJW 31/2007, S. 2268

Anspruchsbe-zeichnung im Mahnbescheid – Hinreichende Individualisie-rung von Mietfor-derungen u.a. durch genaue Angabe des Mietobjekts

Eine Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn die streitgegenständliche Forderung durch den Mahnbescheid hinreichend individualisiert wird.

Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheides sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er erkennen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (vgl. BGH, MDR 2006, 689 ff. m.w.N.).

Dabei gilt auch für das automatisierte Mahnverfahren, dass die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mahnbescheid selbst möglich sein muss. (vgl, LG Köln, WuM 1997, 632 ff.) Vorliegend fehlt es zum einen im Mahnbescheid an der erforderlichen Individualisierung des Mietvertrages der Parteien Angegeben wird lediglich “Mietnebenkosten ... für die Wohnung in...”. Um welche Wohnung es sich handelt wird nicht gesagt. ...

Vorliegend reicht der Verweis im Mahnbescheid auf das Aufforderungsschreiben vom 19.3.2004 ebenfalls nicht aus, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinreichend zu individualisieren. Wenn, wie hier, mehrere Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht werden, ist weitergehend erforderlich, dass die Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein müssen. Eine zusammenfassende zeitliche Eingrenzung ohne betragsmäßige Aufteilung und Zuordnung der Gesamtsumme reicht nicht. (vgl. BGH, NJW 2001, 305 ff.). …

Vorliegend kann es auch keine Rolle spielen, dass im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens den Antragstellern und ihren Prozessbevollmächtigten Vordrucke und Forderungsformulierungen angeboten werden, die zur nicht hinreichend genauen Bezeichnung der Forderungen verleiten. (vgl. auch LG Köln, aa0).

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2007-08-07 V ZB 18/07, z.Zt. noch unveröffentlicht (Hinweis in NJW 32/2007, S. X (NJW aktuell))

Grundsätzlich keine PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts im Mahnverfahren

Für das Mahnverfahren gibt es keinen Anwaltszwang, so dass dem Antragsteller nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn die Vertretung durch einen solchen erforderlich erscheint, § 121 Abs. 2 1. Alt. ZPO. Das ist im Mahnverfahren regelmäßig nicht der Fall. Der geltend gemachte Anspruch braucht lediglich beziffert und mit einigen Stichworten gegenständlich individualisiert zu werden. Es besteht strenger Formblattzwang (§ 703 c Abs . 2 ZPO). Soweit die AntragsteIlung nicht schon durch das Formblatt vorgegeben ist, wird die Ausfüllung durch aufgedruckte Belehrungen erleichtert. Bei verbleibenden Unklarheiten kann der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides grundsätzlich auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zu diesen Umständen kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller selbst Rechtsanwalt ist und daher um so leichter in der Lage sein dürfte, den Mahnbescheidsantrag auch ohne fremde Hilfe auszufüllen.

Eine Rechtsanwaltsbeiordnung kommt im vorliegenden Fall auch nicht nach § 121 Abs. 2 2. Alt. ZPO in Betracht. Danach ist, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, dem Antragsteller im Interesse der Waffengleichheit bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit die anwaltlich vertretene Partei widerstreitende Anträge stellt (vgl. Reichhold in Thornas/Putzo, ZPO, § 121 Rn. 6 m. w. N.).

Die Kammer schließt sich hier ausdrücklich der Auffassung des Amtsgerichts an, wonach im gerichtlichen Mahnverfahren der Gedanke der Waffengleichheit nicht zum Tragen kommt. Im Mahnverfahren werden keine widerstreitende Anträge gestellt. Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, zu dem der Gegner nicht gehört wird. Auch nach Erlass des Mahnbescheides kommt es nicht zu widerstreitenden Anträgen im Mahnverfahren. Entweder wird nach Eingang eines Widerspruches das Verfahren auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers an das zuständige Streitgericht abgegeben oder es wird auf Antrag des Antragstellers ohne weitere Anhörung des Antragsgegners ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Auch das vorliegende Mahnverfahren folgt diesem Muster.

LG Hagen, 3 T 399/07, (06-2111114-08-N AG Hagen), Beschluss vom 08.08.2007, z.Zt. noch unveröffentlicht

Kein Erlass des Vollstreckungs-bescheids für alten oder neuen Gläubiger bei Rechtsnachfolge nach Mahnbescheids-erlass

Der Rechtspfleger des Mahngerichts hat vor Erlass des Vollstreckungsbescheids zu prüfen, ob sich der Mahnbescheid als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid eignet. Zusätzlichen Akteninhalt darf er berücksichtigen (vgl. ZöllerNollkommer, ZPO, 25. Aufi. , § 699 Rn. 12).

Im vorliegenden Fall hat die weitere Beteiligte vorgetragen, dass die streitgegenständliche Forderung nach Erlass des Mahnbescheids auf sie als Rechtsnachfolgerin übergegangen sei. Da die Antragstellerin somit nicht mehr Inhaberin der geltend gemachten Forderung ist, kann ein Vollstreckungsbescheid nicht mehr für die Antragstellerin erlassen werden , da anderenfalls ein unrichtiger Vollstreckungstitel geschaffen würde. Der Rechtspfleger darf nicht sehenden Auges einen unrichtigen Titel erlassen (vgl. ZöllerNolikommer, a.a.0. , § 699 Rn. 12 i. V. m. § 691 Rn. 1).

Ein Vollstreckungsbescheid hätte auch nicht auf die weitere Beteiligte als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin ergehen können. Diese müsste ihrerseits zunächst einen Mahnbescheid erwirken (vgl. dazu ZöllerNollkommer, a. a. 0., vor § 688 Rn. 8).

LG Hagen, 3 T 374/07, (07-1884152-06-N AG Hagen), Beschluss vom 12.07.2007, z.Zt. noch unveröffentlicht

Keine Feststellung der ‘vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung’ im Mahnverfahren !

=> weitere Informationen <=

 

Neue BGH-Recht-sprechung zur
Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsge- bühr auf die Verfahrensgebü hr des streitigen Verfahrens

Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. (Leitsatz)

=> weitere Informationen zum Thema <=

 

BGH, Urteil
vom 7. März 2007
- VIII ZR 86/06 -
LG Bonn / AG Siegburg

Quelle:
www.bundesgerichtshof.de

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

 

Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzuberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einfuhrung eines Europaischen Mahnverfahrens sowie die Ermoglichung des freien Verkehrs Europaischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher fur die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.

Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren sollte eine zusatzliche und fakultative Alternative fur den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich fur die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Verordnung sollen mithin die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veroffentlichung im Amtsblatt der Europaischen Union in Kraft.

Der Veröffentlichung erfolgte am 30.12. 2006

Sie gilt ab dem 12. Dezember 2008 mit Ausnahme der Artikel 28, 29, 30 und 31, die ab dem 12. Juni 2008 gelten.

 

www.eur-lex.eu

Zweites Justizmodernisie-rungsgesetz am 30.12.2006 verkündet

=> Vordruckverbot für Anwälte im Mahnverfahren ab 01.12.2008
 

Vielzahl kleinerer Korrekturen und Ergänzungen vorgesehen, die insgesamt 27 Gesetze betreffen.
...
Änderungen im Mahnverfahren:
Rechtsanwälte sollen – außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren – die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides künftig in maschinell lesbarer Form stellen. Derzeit werden ca. 68% aller Mahnanträge auf diese Weise gestellt. Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als Anträge in Papierform. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr insgesamt gefördert.
Der beschlossene Gesetzestext ist als Bundesrats-Drucksache 890/06 veröffentlicht und soll noch im laufenden Jahr 2006 verkündet werden.
 

 

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Dezember 2006

www.bmj.bund.de

Gesetzeswortlaut im Bundesgesetzblatt:
Bundesgesetzblatt
vom 30.12.2006

=> hier als pdf-Datei ansehen:
www.bundesgesetzblatt.de <=

 

Entwurf des Rechtsdienstlei--stungsgesetzes beschlossen

 

Die Bundesregierung hat am 23. August 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat.

 

Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 23. August 2006

www.bmj.bund.de

Ab 14.08.2006 - NEU - in Nordrhein-Westfalen:
Mahnbescheids-anträge ohne Vordrucke auf weißem Papier !

Ab dem 14.08.2006 bieten die beiden zentralen Mahngerichten in Nordrhein-Westfalen (Hagen und Euskirchen) eine neue Möglichkeit der Antragstellung auf Blankopapier, also ohne Verwendung des amtlichen Vordrucks, an. 

Über den von der Landesjustiz NRW bereit gestellten

=> Online-Mahnantrag <=

besteht jetzt auch die Möglichkeit, die Antragsdaten auf weißem Standardpapier gleichzeitig in Klarschrift und als Barcode auszudrucken. Hierbei bietet die neue Antragsform zusätzlich auch noch Raum für deutlich mehr Antragsinformationen als der amtliche Vordruck (z. B. bis zu 12 Hauptforderungen und bis zu 15 Zinsforderungen). 

Die vollständig ausgedruckte Antragserklärung muss dann nur noch vom Antragsteller oder seinem Prozessbevollmächtigten unterschrieben und der vollständige Antrag an das zuständige Mahngericht übersandt werden.  Auf diese Weise ist es möglich, Mahnbescheidsanträge zu stellen, ohne den amtlichen Vordruck kaufen und zwingend verwenden zu müssen.

Zudem durchlaufen die Daten bereits bei der Dateneingabe
Plausibilitätskontrollen, so dass fehlerhafte oder unvollständige Angaben von vornherein weitgehend vermieden werden.  Bei den Mahngerichten können die Antragsdaten mit Hilfe eines Scanningsystems bürgerfreundlicher, einfacher, fehlerfrei und schnell automatisiert erfasst werden.  Für evtl. Fragen zu der neuen Antragsform stehen die Verfahrenspflegestellen der jeweils zuständigen Mahngerichte in Hagen (Herr Salten, 02331/967-644) und Euskirchen (Frau Stoff, 02251/ 951-2162) gerne zur Verfügung.

Presse-information der Landesjustiz- verwaltung NRW vom 14.08.2006 auf
www.justiz.nrw.de

sowie

Informationen auf www.mahnverfahren.nrw.de

sowie

Informationen der Mahngerichte in Hagen und Euskirchen

Die außergericht- liche Erhöhungs- gebühr ist im gerichtlichen Verfahren  anzurechnen. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ist keine eigenständige Gebühr

Bei der Bestimmung der Nr. 1008 VV RVG handelt es sich um eine Ergänzung von §§ 7 und 15 Abs. 2 I RVG, um eine Bestimmung zur Gebührenhöhe (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Nr. 1008 VV RVG, Rdnr. 1). Es handelt sich gerade nicht um eine eigenständige Gebühr.

Amtsgericht Hagen
05-2096751-07-N
Beschlüsse vom 14.10.2005 (Rechtspfleger) bzw. vom 04.01.2006 (Erinnerungsrichter)
- bisher nicht veröffentlicht -

Bundesgerichts hof erklärt Erhöhung der Pfändungsgren- zen für Arbeits- einkommen zum 01. Juli 2005 für rechtswirksam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen zum 1. Juli 2005, wie vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht, erhöht haben. Damit wurde eine für viele Gläubiger und Schuldner in der täglichen Praxis der Zwangsvollstreckung bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit beseitigt.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Sie hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet wurde; hinsichtlich des pfändbaren Betrags nimmt der Beschluss Bezug auf die Tabelle zu § 850c Abs.3 ZPO i. d. F. des 7. Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen. Diese Gesetzesreform hatte zum Ziel, eine Dynamisierung der Pfändungsgrenzen entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags zu erreichen. Daher wurde in § 850c Abs. 2a ZPO bestimmt, dass sich die unpfändbaren Beträge jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs.1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ändern. Dieser Grundfreibetrag war mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erhöht worden; eine weitere Erhöhung zum 1. Januar 2005 ist hingegen nicht erfolgt. Das Bundesministerium der Justiz hat im Hinblick auf die Entwicklung des Grundfreibetrages im Gesamtzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2005 die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 1. Juli 2005 bekannt gemacht.

Die Gläubigerin hat - ebenso wie Gläubiger in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren - die Auffassung vertreten, eine Erhöhung der Pfändungsgrenzen zum 1. Juli 2005 sei nicht wirksam eingetreten. Sie hat sich darauf berufen, dass sich der Grundfreibetrag nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG im Vorjahreszeitraum, auf den der Wortlaut des Gesetzes abstelle, nämlich vom 1. Januar 2004 bis 1. Januar 2005, nicht erhöht habe. Mit dieser Auffassung hatte die Gläubigerin weder in den Vorinstanzen noch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der VII. Zivilsenat hat zur Begründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde folgendes ausgeführt:

Die Erhöhung der Pfändungsgrenzen zum 1. Juli 2005 ist rechtswirksam. Der in § 850c Abs. 2a ZPO so bezeichnete „Vorjahreszeitraum“ umfasst die Zeitspanne, die seit der letzten Feststellung der Pfändungsfreigrenzen verstrichen ist, somit nach der gesetzlichen Anpassungsregelung einen Zweijahreszeitraum. Zwar liegt es bei einer lediglich am Wortlaut orientierten Auslegung nahe, den Begriff „Vorjahreszeitraum“ nur auf zurückliegende zwölf Monate zu beziehen. Ein derartiges reines Wortverständnis verbietet sich aber unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs, in den die Vorschrift gestellt ist, und vor allem im Hinblick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte der Norm.

Mit der Vorschrift des § 850c Abs. 2a ZPO soll eine Dynamisierung der unpfändbaren Beträge gewährleistet werden. Der Gesetzentwurf sah dabei zunächst vor, die Pfändungsgrenzen jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres entsprechend der im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitpunkt erfolgten prozentualen Änderung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs.1 Nr.1 EStG anzupassen. Jede Änderung dieses steuerlichen Grundfreibetrags sollte zu einer entsprechenden Änderung der Pfändungsgrenzen führen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde in Abänderung von diesem Entwurf eine Anpassung alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli bestimmt. Aus dieser lediglich der Vereinfachung des organisatorischen Ablaufs dienenden Änderung des Anpassungszeitpunkts kann nicht gefolgert werden, dass der beabsichtigte Gleichklang der Entwicklung von steuerlichem Grundfreibetrag und Pfändungsgrenzen in der Sache angetastet werden sollte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der - ersichtlich nur versehentlich - vom Entwurf in die endgültige Gesetzesfassung übernommene Begriff „Vorjahreszeitraum“ mit der ursprünglichen Bedeutung aufrechterhalten werden sollte; vielmehr soll der Zeitraum erfasst werden, der seit dem letzten vorgesehenen Anpassungszeitpunkt verstrichen ist.

Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 93/05

LG Heilbronn - Beschluss vom 2. August 2005 - 1 T 306/05 Bm-

Karlsruhe, den 8. Februar 2006

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

 

Pressemitteilung des BGH Nr. 21/06 vom 8.2.2006

 

kein Abzug für die hälftig auf die Verfahrens-gebühr anzurechnende Geschäftsgebüh r bei der Festsetzung einer 1,3 Verfahrens- gebühr

... Nr. 3 Abs. 4 der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses ist vorliegend nicht einschlägig. Danach wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummern 2400 bis 2403 entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung entspricht derjenigen in § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, wonach die nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen war. Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ging, soweit es sich um denselben Gegenstand handelte, nach altem Recht also in den nachfolgend entstandenen Verfahrensgebühren auf, die Geschäftsgebühr konnte daher nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl I, S. 718) hat sich hieran dem Grunde nach nichts geändert. Die nun vorzunehmende hälftige Anrechnung beruht auf dem Umstand, dass die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zu einer Gebühr mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 zusammengefasst wurden (BT-Drs. 15/1971, S. 148). Für die Besprechungsgebühr nach altem Recht galt aber die Anrechungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht.

 

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Auslegung von Nr. 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG ist auch aus prozessökonomischen Gründen abzulehnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren bietet der obsiegenden Partei die Möglichkeit, auf einfache Weise einen vollstreckbaren Titel gegen die unterlegene Partei auf Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erlangen. Bei Abzug der hälftigen Geschäftsgebühr von der festzusetzenden Verfahrensgebühr, wäre die obsiegende Partei darauf angewiesen, außergerichtlich die volle Geschäftsgebühr gegen die unterlegene Partei geltend zu machen und diese eventuell erneut einzuklagen, weil die auf der Grundlage von Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses entstandene Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. OLG Koblenz, MDR 2005, 838)

 

KG Berlin,
Beschluss v. 20.07.2005 - 1 W 285/05

Zur berufsrecht-lichen Zulassung einer Aktiengesell-schaft als Rechtsanwalts-gesellschaft

Die Antragstellerin kann - unter bestimmten Voraussetzungen - auch in ihrer neuen Rechtsform als Aktiengesellschaft beanspruchen, als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen zu werden. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, denn 59 c ff. BRAO sehen die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor.

Gleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen fr die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die Bestimmungen in 59 c ff. BRAO erfllt. Dies folgt aus hherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG).

 

BGH, Beschluss vom 10.01.2005,
AnwZ (B) 27/03,
AnwZ (B) 28/03

 

- Den Volltext der Entscheidung finden Sie => hier <= -

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigen-tümergemein-schaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig,soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

BGH,
Beschluss vom 02.06.2005,
V ZB 32/05

 Zustellung ‘Demnächst’ bei fehlerhafter Anschriften-angabe

Kann ein Mahnbescheid, auf Grund der Angabe einer unzutreffenden Postanschrift (durch den Antragsteller) nicht zugestellt werden, gilt der Mahnbescheid als ‘demnächst’ zugestellt im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO, wenn der Mahnbescheid - nach Zugang der Nichtzustellungsnachricht - binnen eines Monats zugestellt wird.

NJW 2002,
Heft 38,
Seite 2794 f.

Änderung bei der Eintragung der Firma von Einzelkauf-leuten ab
01.04.2003

 


Ab dem 01.04.2003 ist der Gebrauch einer Firma von Einzelkaufleuten ohne den "Rechtsformzusatz" nach § 19 Abs. 1 Nr. HGB, also ohne den ausdrücklichen Hinweis auf ihre Kaufmannseigenschaft (Zusatz-Bezeichnung " e.K.", "e. Kfm." usw.), nicht mehr erlaubt!

Die großzügig bemessene Übergangsregelung entspr. Art. 38 Abs. 1 EGHGB ist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

Parteibezeichnungen ohne diesen Zusatz sind unrichtig und werden
im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren künftig automatisch beanstandet.

Gewerbetreibende, die nicht Kaufleute im Sinne des HGB sind, dürfen nicht im Firmenbereich (Spalte 3 des Antragsvordrucks), sondern müssen ggf. als natürliche Personen (Spalte 1 bzw. 2) eingetragen werden.

Bitte beachten Sie dies bitte bei Ihren künftigen Mahnbescheidsanträgen !

Sofern Sie eine Kennziffer für eine solche Einzelfirma besitzen, beantragen Sie bitte umgehend die entsprechende Berichtigung der hier gespeicherten Daten bei Ihrem Mahngericht. Geben Sie hierbei bitte unbedingt die betroffene Kennziffer an !

 

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

 

Mitteilung der Pressestelle des Bundes-
gerichtshofes Nr. 4/2001
 - Urteil vom 29.01.2001,
II ZR 331/00 -

Anspruchs-bezeichnung und Zusammen-fassung mehrerer Ansprüche im Mahnbescheid (siehe auch unten) und Verjährungs-unterbrechung

Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterschiedlichen Ansprüchen zu erkennen. (...)

Der Schuldner muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen  können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleiten will. Nur dann ist ihm eine sachgerechte Entscheidung innerhalb der Widerspruchsfrist möglich, ob eine Verteidigung gegen die Ansprüche sinnvoll ist. (...)

..., die im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. (...)

Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids ergangener Vollstreckungsbescheid wäre deshalb der materiellen Rechtskraft nicht fähig gewesen. (...)

BGH, Urteil vom 17.10.2000,
XI ZR312/99

- Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex2/vo72325.htm -


Überprüfung der Verfassungs-mäßigkeit der Erhebung von Gerichtsge-
bühren im zivil-
gerichtlichen Mahnverfahren.


Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Gerichtsgebühren im zivilgerichtlichen Mahnverfahren sind unzulässig.


Bundes-
verfassungs
gericht
,
Entscheidung vom 02.03.2000,
1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99 u.a.

 


Zu den Anforde- rungen an eine ausreichende
Individualisie-rung im Rahmen der Anspruchs-bezeichnung
 


“(...) Zur Unterbrechung der Verjährung muss der Anspruch durch seine Kennzeichnung von ande- ren Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungs- bescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr set- zen will oder nicht. (...) Der Revision ist zuzugeben, dass die Angaben im (..) Mahnbescheid sehr knapp gehalten sind. Dabei kann (...) zur Individuaklisie- rung des Anspruchs nicht auf das im Mahnbe- scheid in Bezug genommene “Schreiben vom 30.12.1993” abgestellt werden, da sich der Zugang eines solchen Schriftstücks an den Beklagten nicht feststellen lässt. (..) Trotz der Dürftigkeit dieser Angaben konnte das Berufungsgericht (..) zu der Beurteilung kommen, dass den Individualisierungs- anforderungen (gerade noch) hinreichend Genüge getan ist. Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien außerhalb des hier in Rede stehenden ...geschehens keinerlei rechtliche Beziehungen bestanden haben.”
 


BGH, Urt. v. 30.11.1999,
VI ZR 207/98 (Stuttgart), abgedruckt in
NJW 2000,
Heft 19,
S. 1420 f.


- Vgl. auch
Literatur:

MDR Monats- schrift für Deutsches Recht 19/98, S. 1144 - 1148 Aufsatz “Die Bezeichnung der Hauptfor- derung im Mahnverfah- ren”  
 


Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids “demnächst”.


Wird ein MB-Antrag am letzten Tag vor Eintritt der Verjährung unvollständig beim Mahngericht eingereicht und erst nachträglich - infolge Zwischenverfügung - ergänzt, kann eine 14-tägige Verzögerung der Zustellung noch als “demnächst” im Sinne von § 693 Abs 2 ZPO angesehen werden.
 


BGH, Urt. v. 27.05.99,
VII ZR 24/98 (Schleswig),
abgedruckt in 
NJW 1999, Heft 42, S. 3125f


Namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters.


Eine namentliche Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person als Antragsgegner ist nicht gefordert, vielmehr genügt die Kennzeichnung des Zustellungsadressaten durch die bloße Angabe der Organstellung .

 


BGH-Urteil vom 29.06.93, abgedruckt im Rpfleger 1993, Seite 499)


Fortsetzung
- in Vorbereitung -

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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