Stand: 01.04.2011
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Der elektronische Datenaustausch
im
automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren
in Nordrhein Westfalen
(- andere Bundesländer entsprechend -)

 

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=> Kennzifferantrag für das Mahngericht <=
- einschl. Zulassungsantrag für elektronischen Datenaustausch -

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Allgemeines

Gem. 690 Abs. 3 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Für spätere Anträge im Mahnverfahren gilt diese Vorschrift entsprechend.

Seit dem 1.12.2008 ist die nur maschinell lesbare Übermittlung von Mahnbescheidsanträgen für Rechtsanwälte sogar zwingend vorgeschrieben.

Auf der Basis dieser Vorschrift wurden für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ("Stuttgarter Mahnverfahren") Antragswege, verwendbare Datenträger und Beschreibungen für den Aufbau der einzelnen Antrags- und Mitteilungsdateien festgelegt. Diese Handhabungsvorschriften sind in den Konditionen für den elektronischen Datenaustausch enthalten, die auf Anforderung von den am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren beteiligten Gerichten übersandt werden.

Die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen ist durch Rechtsverordnung vom 28.01.1999 (GV. NW. S. 43) wie folgt geregelt:

Das Amtsgericht Hagen ist für die Mahnsachen zuständig, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk der Oberlandesgerichte Hamm oder Düsseldorf hat, das Amtsgericht Euskirchen für Mahnsachen, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.

 

Antragswege

  • Online-Mahnantrag (Kostenlose internetbasierte Anwendung für Antragsteller mit geringem oder mittlerem Antragsaufkommen) ermöglicht mit einem interaktiven Antragsformular im Internet die elektronische Antragstellung für jeden Bürger. Eine Vielzahl automatischer Plausibilitätsprüfungen hilft dabei, die im Antrag geforderten Angaben korrekt zusammen zu stellen. Für die Erstellung des entsprechenden Datensatzes ist keine zusätzliche Software erforderlich. Die damit erstellte Datei kann dann elektronisch verschlüsselt ausgedruckt werden (“Barcode-
    Antrag”) oder digital signiert und an das Gericht versandt werden (Internetübermittlung unter Nutzung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs - EGVP zur Datenübermittlung).
     
  • Dateiübermittlung per EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) richtet sich an Antragsteller und Prozessbevollmächtigte, die eine Standard-Software zur Erstellung von Datensätzen einsetzen (z.B. gemäß der Liste am Ende dieses Merkblatts). Die damit erzeugten Datensätze werden in das EGVP importiert, dort elektronisch signiert und verschlüsselt per Internet zum Mahngericht übertragen.
     
  • Datenträgeraustausch
    Als Nutzer einer Standard-Software zur Erstellung von Datensätzen können Sie vorübergehend noch als Datenträger handelsübliche 3,5 Zoll Disketten (IBM/DOS formatiert) verwenden. Diese Möglichkeit wird von den Mahngerichten allerdings aktuell gerade abgeschafft. Ab (spätestens) etwa Mitte 2011 soll ein Einreichen von Anträgen per Diskette nicht mehr zulässig sein.

    Voraussetzungen

    a) Online-Mahnantrag per Ausdruck (“Barcode-Antrag”):
     
    • Internet Explorer ab Version 5.0 mit aktiviertem Javascript
      und Cookies
    • Laser- oder Tintenstrahldrucker mit sauberem Druckbild

    Die vorige Anmeldung oder die Erteilung einer Kennziffer sind NICHT erforderlich!


    b) Online-Mahnantrag mit Internetübermittlung:

    • Internet Explorer ab Version 5.0 mit aktiviertem Javascript und Cookies
    • unterstützte Signaturkarte mit qualifizierter Signatur
      (siehe
      www.egvp.de)
    • unterstütztes Kartenlesegerät (siehe www.egvp.de)
    • installiertes EGVP (siehe www.egvp.de)

    Die Internetseite erreicht man über die Adresse
    www.online-Mahnantrag.de .


    c) Dateiübermittlung per EGVP:

    • Internet Explorer ab Version 5.0 mit aktiviertem Javascript
      und Cookies
    • unterstützte Signaturkarte mit qualifizierter Signatur (siehe
      www.egvp.de)
    • unterstütztes Kartenlesegerät (siehe www.egvp.de)
    • installiertes EGVP (siehe www.egvp.de)
    • geeignete Fachsoftware, eine unverbindliche Liste finden
      sie auf den letzten Seiten dieses
    • Hinweisblattes
    • Zulassung zum elektronischen Datenaustausch
       

    d) Datenträgeraustausch:

    • geeignete Fachsoftware, eine unverbindliche Liste finden sie
      => am Ende
    • - Zulassung zum elektronischen Datenaustausch
    • - Möglichkeit, 3,5” Disketten zu lesen und zu beschreiben

     

Allgemeine Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch per Datenträger oder EGVP:

    Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt voraus, dass auf Seiten des Antragstellers bzw. des Prozessbevollmächtigen ein Programm eingesetzt ist, das die in den Konditionen vorgesehenen Anträge in der festgelegten Form erstellen kann. Hierbei kann es sich um eine handelsübliche Standard-Software (vgl. insoweit die Liste am Ende dieses Merkblatts), aber auch um Eigenprogrammierungen handeln. Bei Eigenprogrammierungen ist es erforderlich, dass die Software in einem Testverfahren erprobt und zugelassen wird. Der Aufwand, der für die Programmierung und den Test entsteht, rechtfertigt sich allerdings nur bei hohen Antragszahlen. Eine Erstellung von Anträgen über Textverarbeitungssysteme o.ä. ist nicht möglich.

    Außerdem müssen für den Datenträgeraustausch beim Mahngericht Kennziffern (= "Kundennummer") erteilt werden, die Antragsteller- bzw. Prozessvertreterangaben und weitere Angaben für die technische Abwicklung beinhalten. Zwingend ist hierbei auch die Vereinbarung des Bankeinzugsverfahrens für die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten. Eine für Belegverfahren erteilte Kennziffer ist für den elektronischen Datenaustausch nicht ausreichend.

    Das Bankeinzugsverfahren umfasst die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1110 zu §34 GKG). Zur Zahlung der Gebühr nach KV Nr. 1210 wird in der Widerspruchsnachricht aufgefordert; durch einen im Datenträgeraustausch im Einzelfall zu stellenden Antrag kann erreicht werden, dass diese Gebühr ebenfalls eingezogen wird.

    Das Bankeinzugsverfahren setzt nach den Bedingungen der Kreditinstitute für den Lastschriftverkehr voraus, dass der Mahnabteilung eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug vorgelegt wird. Die Erteilung der Ermächtigung und das betroffene Konto werden in der Kennziffer vermerkt.

    Die entstehenden Einzugsbeträge werden gesammelt und wöchentlich in einer Buchung eingezogen; über die Zusammensetzung des Einzugsbetrages wird eine Einzelnachweisung übersandt. Die Einzelnachweisung dient als Buchungsunterlage und enthält für jedes Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten bzw. eine kurze Parteibezeichnung und den einzelnen Gebührenbetrag. Die außerdem im einzelnen Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass der Kostenbetrag abgebucht wird.

     

 

Umfang des elektronischen Datenaustauschs

Online-Mahnantrag:

Derzeit kann nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in elektronischer Form gestellt werden. Alle Folgeschritte im Verfahren werden über Papierbelege abgewickelt. Ein weiterer Ausbau des Online-Mahnantrags bleibt zukünftigen Planungen vorbehalten.

 

Dateiübermittlung per EGVP und Datenträgeraustausch:

Ein Datenaustausch ist für folgende Anträge und Mitteilungen möglich:

a) Antragsteller/ -vertreter =======> Amtsgericht

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids;
  • Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids;
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids;
  • Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids;
  • Monierungsantworten;
  • Antrag auf Einzug der weiteren Prozesskosten für das streitige
       Verfahren.
  •  

    b) Amtsgericht =======> Antragsteller/ -vertreter

  • Kostenrechnung Mahnbescheid;
  • Kostenrechnung Vollstreckungsbescheid und erneute Zustellungen;
  • Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Mahnbescheid;
  • Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht Vollstreckungsbescheid;
  • Monierung;
  • Widerspruchsnachricht;
  • Abgabenachricht.
  • Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss in jedem Fall im Wege des Datenaustauschs übermittelt werden; die weiteren Anträge sollten - soweit es die eingesetzte Software zulässt - grundsätzlich ebenfalls im Datenaustausch übermittelt werden. Die Ausgabe der Mitteilungen des Amtsgerichts im Datenaustausch ist nach den Möglichkeiten der eingesetzten Software mit der Mahnabteilung zu vereinbaren ("Ausbaugrad"). Auskunft über die Möglichkeiten der Standard-Software holen Sie bitte bei den Anbietern ein.

    Soweit Mitteilungen des Amtsgerichts nach dem gewählten Ausbaugrad nicht im Wege des Datenaustauschs erfolgen, erhalten Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte die entsprechenden Nachrichten in schriftlicher Form. Ebenso kann die Antragstellerseite einzelne Verfahrensanträge in schriftlicher Form einreichen, wobei allerdings die vorgeschriebenen Vordrucke für das automatisierte Mahnverfahren benutzt werden müssen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der in jedem Fall im elektronischen Datenaustausch eingereicht werden muss.

     

    Grundsätzlicher Ablauf

    Online-Mahnantrag:

    Nach dem Aufruf der Internetseite wird man durch die Benutzerführung des online-Mahnantrags zur Eingabe der nötigen Angaben aufgefordert. Nach vollständiger Eingabe wird das EGVP zum Signieren und Versenden der Nachricht gestartet. Nach erfolgreicher Übertragung der Antragsdaten wird die erfolgreiche Übertragung im EGVP angezeigt.

     

    Dateiübermittlung per EGVP:

    Die Übertragung kann jederzeit erfolgen. Die Verarbeitung der übertragenen Daten erfolgt spätestens am Tag nach dem Eingang der Daten.

    Die Fachsoftware zur Erstellung der Mahndatensätze erzeugt eine Sammeldatei mit Anträgen, die im lokalen Dateisystem abgelegt wird. Diese Datei kann - automatisiert oder manuell, je nach Unterstützung durch den Softwarehersteller - in das EGVP importiert werden.

    Die im EGVP erstellte Nachricht muss zunächst signiert werden (qualifizierte Signatur erforderlich) und kann anschließend in einem weiteren Arbeitsschritt versandt werden. Die Nachricht wird dann, zusammen mit dem Übertragungsprotokoll im Ordner “Gesendete Nachrichten” abgelegt.

    Neben dem Übertragungsprotokoll wird nach erfolgter Verarbeitung (in der Regel am folgenden Tag) eine “Quittungsdatei” über das EGVP bereitgestellt, die inhaltlich der Verarbeitungsbestätigung im Datenträgeraustausch entspricht.

    Verarbeitungsquittungen werden täglich über das EGVP bereitgestellt, Verfahrensnachrichten (Ausgangsdaten des Gerichts, nur bei entsprechendem Ausbaugrad) wöchentlich.

     

    Elektronischer Datenaustausch:

    Datenträger mit Verfahrensanträgen sind an die Mahnabteilung mit einem von der Fachsoftware produzierten Begleitpapier, das die Zahl der Anträge und Kontrollsummen enthält, zu übersenden. Das Begleitpapier muss vom Antragsteller/Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Die Übersendung der Datenträger an das Mahngericht kann durch die Post, über Paketdienste oder durch Boten erfolgen.

    Die Mahnabteilung veranlasst die Weiterbearbeitung der Antragsdaten; hierbei werden die Anträge in der Regel spätestens am Tag nach dem Eingang des Datenträgers bearbeitet. Verarbeitete Datenträger werden mit einem Verarbeitungsprotokoll zurückgesandt; Fehler, die bei der Übernahme der Daten entstehen, werden sofort gemeldet.

    Die vom Amtsgericht erstellten Mitteilungen werden wöchentlich mit einem Datenträger an die Antragsteller/Prozessbevollmächtigten übermittelt. Die hierzu verwendeten Datenträger sollten baldmöglichst zurückgesandt werden. Auch das Amtsgericht fügt den Datenträgern ein Begleitschreiben mit Kontrollsummen bei.

     

    Standard-Software

    Es sind verschiedenste Software-Produkte am Markt erhältlich, die einen elektronischen Datenaustausch (über das EGVP oder über Datenträger) im automatisierten Mahnverfahren ermöglichen. Die nachstehende Übersicht kann nicht vollständig sein, da sich auch bei den Mahngerichten anderer Bundesländer ständig Produkte im Testverfahren befinden. Auch ist hier nicht bekannt, welche Funktionen die Programmpakete neben dem Modul für das Mahnverfahren enthalten und welche Lizenzkosten entstehen.

    Folgende Produkte bieten nach Herstellerangaben eine Schnittstelle zum automatisierten Mahnverfahren (Angaben ohne Gewähr):

    Softwareanbieter

    Produktname

    Internet

    ABIT AG,
    Robert-Bosch-Str. 1,
    40668 Meerbusch

    ABIT-Recht

    phinAMV
    und
    phinAMVPLUS

    www.abit.net

    AF Software GmbH
    Fabrikstr. 18-22
    24534 Neumünster

    WinRA
    AF-Inkasso

    www.winra.de

    AnNoText GmbH,
    Robert-Bosch-Str. 6
    50354 Hürth

    AnNoText
     

    und

    ADVOMahn

    www.annotext.de

     

    www.advoline.de

    Advo-web GmbH,
    Im Mühlenteich 56,
    58300 Wetter

    Advo-web

    www.advo-web.net

         BS-Software GmbH,
         Martin-Kollar-Str. 15,
           81829 München

    BSAnwalt

    www.bs-anwalt.de

    B&L Firmengruppe ReNoFlex Computer & Software GmbH,
    Hauptstr. 62,
    63849 Leidersbach

    ReNoFlex,
    Renostar

    www.renostar.de

    Datamahn Software, Inh. Robert Mayer,
    Lärchenstr. 16,
    75433 Maulbronn

    Mahnstar

    www.s-direktnet.de/homepag es/datamahn/

    DATEV eG,
    Fürther Str. 18-20,
    90329 Nürnberg

    Phantasy

    www.datevanwalt.de

    Ditmar Gerrits (DGH Soft)
    Im Sachsendorf 5A
    21698 Harsefeld

    TopMahn

    www.topmahn.de

    Ferber Software GmbH,
    Erwitter Str. 105, 59557 Lippstadt

    DTA-Mahn

    www.ferber-software.de

    kanzleirechner.de GmbH
    Universitätsstr. 5
    50937 Köln

    LawFirm

    www.kanzleirechner.de

    Lecare GmbH,
    Goernestr. 27,
    20249 Hamburg

    LECARE

    www.lecare.com

    NoRA GmbH,
    Laggenbecker Str. 85,
    49477 Ibbenbüren

    NoRa NT

    www.mdi-nora.de

    PELI Software GmbH - Hartstr. 54,
    82110 Germering

    JURAPACK

    www.peli-gmbh.de

    Proventus GmbH,
    Im Dörener Feld 3,
    33100 Paderborn

    Juwel/NORA-NT

    www.proventus.de

    RA WIN 2000 Software GmbH,
    Antonienstr. 50 A,
    13403 Berlin

    RA WIN 2000

    www.rawin.de

    RA-MICRO Software GmbH,
    Hausvogteiplatz 10,
    10117 Berlin

    RA-MICRO

    www.ra-micro.de

    Real-Soft Informatik GmbH
    Annenwalde 9, 17268 Densow

    INKPC

    www.real-soft.de

    R+S Recht + Software GmbH,
    Panoramastr. 40,
    70839 Gerlingen

    Mahn-Profi

    www.mahn-profi.de

    ReNoFlex Computer & Software GmbH, Mottmannstr. 1-3, 53842 Troisdorf

    Renoflex

    www.renoflex.de

    ReNoWin Datentechnik GmbH, Rathausstr. 14,
    58095 Hagen

    ReNoWin

    www.renowin.de

    Rummel AG,
    Sankt-Salvator-Weg 7
    91207 Lauf a.d. Pegnitz

    MahnMacs / WinMacs

    www.rummel-ag.de

    SAM software
    and more e.K.
    Karl-Marx-Str. 66
    44141 Dortmund

    Reno Vision 400

    www.sam-do-it.de

    Schütten EDV-Beratung,
    Bonner Ring 100,
    50374 Erftstadt

    ORGAMAHN

     

    SUBITO AG,
    Kurhessenstr. 5,
    64546 Mörfelden-Walldorf

    SFDK
    +
    INKASSIS

    www.subito.de

    TRIGON DATA GmbH,
    Robert-Bosch-Str. 6
    50354 Hürth

    TriMahn- und TriAnwalt Mahn
    Mahn- und Vollstreckungs-software

    www.trigondata.de

    Zittlau GmbH,
    Prielstr. 40,
    88696 Owingen

    JUSTICE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen:

    Ansprechpartner für alle Fragen des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens und des elektronischen Datenaustauschs finden Sie unter Kontakte

    Fragen über den Leistungsumfang der o. g. Standardsoftware sollten Sie an den Hersteller bzw. Vertreiber der Software richten.

    (Quelle: Informationsblatt der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, NRW)

     In Kooperation mit:

        

        

     

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