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Der elektronische Datenaustausch
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<< >>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<< Allgemeines Gem. 690 Abs. 3 ZPO kann ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Für spätere Anträge im Mahnverfahren gilt diese Vorschrift entsprechend. Seit dem 1.12.2008 ist die nur maschinell lesbare Übermittlung von Mahnbescheidsanträgen für Rechtsanwälte sogar zwingend vorgeschrieben. Auf der Basis dieser Vorschrift wurden für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ("Stuttgarter Mahnverfahren") Antragswege, verwendbare Datenträger und Beschreibungen für den Aufbau der einzelnen Antrags- und Mitteilungsdateien festgelegt. Diese Handhabungsvorschriften sind in den Konditionen für den elektronischen Datenaustausch enthalten, die auf Anforderung von den am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren beteiligten Gerichten übersandt werden. Die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen ist durch Rechtsverordnung vom 28.01.1999 (GV. NW. S. 43) wie folgt geregelt: Das Amtsgericht Hagen ist für die Mahnsachen zuständig, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk der Oberlandesgerichte Hamm oder Düsseldorf hat, das Amtsgericht Euskirchen für Mahnsachen, bei denen der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat.
Antragswege
Die vorige Anmeldung oder die Erteilung einer Kennziffer sind NICHT erforderlich! Die Internetseite erreicht man über die Adresse d) Datenträgeraustausch:
Allgemeine Voraussetzungen zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch per Datenträger oder EGVP: Die Teilnahme am elektronischen Datenaustausch setzt voraus, dass auf Seiten des Antragstellers bzw. des Prozessbevollmächtigen ein Programm eingesetzt ist, das die in den Konditionen vorgesehenen Anträge in der festgelegten Form erstellen kann. Hierbei kann es sich um eine handelsübliche Standard-Software (vgl. insoweit die Liste am Ende dieses Merkblatts), aber auch um Eigenprogrammierungen handeln. Bei Eigenprogrammierungen ist es erforderlich, dass die Software in einem Testverfahren erprobt und zugelassen wird. Der Aufwand, der für die Programmierung und den Test entsteht, rechtfertigt sich allerdings nur bei hohen Antragszahlen. Eine Erstellung von Anträgen über Textverarbeitungssysteme o.ä. ist nicht möglich. Außerdem müssen für den Datenträgeraustausch beim Mahngericht Kennziffern (= "Kundennummer") erteilt werden, die Antragsteller- bzw. Prozessvertreterangaben und weitere Angaben für die technische Abwicklung beinhalten. Zwingend ist hierbei auch die Vereinbarung des Bankeinzugsverfahrens für die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten. Eine für Belegverfahren erteilte Kennziffer ist für den elektronischen Datenaustausch nicht ausreichend. Das Bankeinzugsverfahren umfasst die im Mahnverfahren entstehenden Gerichtskosten (Gebühr KV Nr. 1110 zu §34 GKG). Zur Zahlung der Gebühr nach KV Nr. 1210 wird in der Widerspruchsnachricht aufgefordert; durch einen im Datenträgeraustausch im Einzelfall zu stellenden Antrag kann erreicht werden, dass diese Gebühr ebenfalls eingezogen wird. Das Bankeinzugsverfahren setzt nach den Bedingungen der Kreditinstitute für den Lastschriftverkehr voraus, dass der Mahnabteilung eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug vorgelegt wird. Die Erteilung der Ermächtigung und das betroffene Konto werden in der Kennziffer vermerkt. Die entstehenden Einzugsbeträge werden gesammelt und wöchentlich in einer Buchung eingezogen; über die Zusammensetzung des Einzugsbetrages wird eine Einzelnachweisung übersandt. Die Einzelnachweisung dient als Buchungsunterlage und enthält für jedes Verfahren die Geschäftsnummer des Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten bzw. eine kurze Parteibezeichnung und den einzelnen Gebührenbetrag. Die außerdem im einzelnen Verfahren erstellte Kostenrechnung enthält den Hinweis, dass der Kostenbetrag abgebucht wird.
Umfang des elektronischen Datenaustauschs Online-Mahnantrag: Derzeit kann nur der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in elektronischer Form gestellt werden. Alle Folgeschritte im Verfahren werden über Papierbelege abgewickelt. Ein weiterer Ausbau des Online-Mahnantrags bleibt zukünftigen Planungen vorbehalten.
Dateiübermittlung per EGVP und Datenträgeraustausch: Ein Datenaustausch ist für folgende Anträge und Mitteilungen möglich: a) Antragsteller/ -vertreter =======> Amtsgericht Verfahren.
b) Amtsgericht =======> Antragsteller/ -vertreter Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss in jedem Fall im Wege des Datenaustauschs übermittelt werden; die weiteren Anträge sollten - soweit es die eingesetzte Software zulässt - grundsätzlich ebenfalls im Datenaustausch übermittelt werden. Die Ausgabe der Mitteilungen des Amtsgerichts im Datenaustausch ist nach den Möglichkeiten der eingesetzten Software mit der Mahnabteilung zu vereinbaren ("Ausbaugrad"). Auskunft über die Möglichkeiten der Standard-Software holen Sie bitte bei den Anbietern ein. Soweit Mitteilungen des Amtsgerichts nach dem gewählten Ausbaugrad nicht im Wege des Datenaustauschs erfolgen, erhalten Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte die entsprechenden Nachrichten in schriftlicher Form. Ebenso kann die Antragstellerseite einzelne Verfahrensanträge in schriftlicher Form einreichen, wobei allerdings die vorgeschriebenen Vordrucke für das automatisierte Mahnverfahren benutzt werden müssen. Dies gilt nicht für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der in jedem Fall im elektronischen Datenaustausch eingereicht werden muss.
Grundsätzlicher Ablauf Online-Mahnantrag: Nach dem Aufruf der Internetseite wird man durch die Benutzerführung des online-Mahnantrags zur Eingabe der nötigen Angaben aufgefordert. Nach vollständiger Eingabe wird das EGVP zum Signieren und Versenden der Nachricht gestartet. Nach erfolgreicher Übertragung der Antragsdaten wird die erfolgreiche Übertragung im EGVP angezeigt.
Die Übertragung kann jederzeit erfolgen. Die Verarbeitung der übertragenen Daten erfolgt spätestens am Tag nach dem Eingang der Daten. Die Fachsoftware zur Erstellung der Mahndatensätze erzeugt eine Sammeldatei mit Anträgen, die im lokalen Dateisystem abgelegt wird. Diese Datei kann - automatisiert oder manuell, je nach Unterstützung durch den Softwarehersteller - in das EGVP importiert werden. Die im EGVP erstellte Nachricht muss zunächst signiert werden (qualifizierte Signatur erforderlich) und kann anschließend in einem weiteren Arbeitsschritt versandt werden. Die Nachricht wird dann, zusammen mit dem Übertragungsprotokoll im Ordner “Gesendete Nachrichten” abgelegt. Neben dem Übertragungsprotokoll wird nach erfolgter Verarbeitung (in der Regel am folgenden Tag) eine “Quittungsdatei” über das EGVP bereitgestellt, die inhaltlich der Verarbeitungsbestätigung im Datenträgeraustausch entspricht. Verarbeitungsquittungen werden täglich über das EGVP bereitgestellt, Verfahrensnachrichten (Ausgangsdaten des Gerichts, nur bei entsprechendem Ausbaugrad) wöchentlich.
Elektronischer Datenaustausch: Datenträger mit Verfahrensanträgen sind an die Mahnabteilung mit einem von der Fachsoftware produzierten Begleitpapier, das die Zahl der Anträge und Kontrollsummen enthält, zu übersenden. Das Begleitpapier muss vom Antragsteller/Prozessbevollmächtigten unterschrieben sein. Die Übersendung der Datenträger an das Mahngericht kann durch die Post, über Paketdienste oder durch Boten erfolgen. Die Mahnabteilung veranlasst die Weiterbearbeitung der Antragsdaten; hierbei werden die Anträge in der Regel spätestens am Tag nach dem Eingang des Datenträgers bearbeitet. Verarbeitete Datenträger werden mit einem Verarbeitungsprotokoll zurückgesandt; Fehler, die bei der Übernahme der Daten entstehen, werden sofort gemeldet. Die vom Amtsgericht erstellten Mitteilungen werden wöchentlich mit einem Datenträger an die Antragsteller/Prozessbevollmächtigten übermittelt. Die hierzu verwendeten Datenträger sollten baldmöglichst zurückgesandt werden. Auch das Amtsgericht fügt den Datenträgern ein Begleitschreiben mit Kontrollsummen bei.
Standard-Software Es sind verschiedenste Software-Produkte am Markt erhältlich, die einen elektronischen Datenaustausch (über das EGVP oder über Datenträger) im automatisierten Mahnverfahren ermöglichen. Die nachstehende Übersicht kann nicht vollständig sein, da sich auch bei den Mahngerichten anderer Bundesländer ständig Produkte im Testverfahren befinden. Auch ist hier nicht bekannt, welche Funktionen die Programmpakete neben dem Modul für das Mahnverfahren enthalten und welche Lizenzkosten entstehen. Folgende Produkte bieten nach Herstellerangaben eine Schnittstelle zum automatisierten Mahnverfahren (Angaben ohne Gewähr):
Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen: Ansprechpartner für alle Fragen des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens und des elektronischen Datenaustauschs finden Sie unter Kontakte Fragen über den Leistungsumfang der o. g. Standardsoftware sollten Sie an den Hersteller bzw. Vertreiber der Software richten. (Quelle: Informationsblatt der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, NRW) |
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=> und hier gehts’s zu einer Übersicht mit Links zu Softwareanbietern |
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